Am 01.07.2017 tritt die neue „Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte“ in Kraft. Damit werden erstmals
Heilmittelverordnungen von Vertragszahnärzten in einer eigenen Richtlinie geregelt. Sie gliedert sich in zwei Teile: Ein allgemeiner Teil regelt die grundlegenden Voraussetzungen zur Verordnung von Heilmitteln durch Vertragszahnärzte. Der zweite Teil umfasst den Heilmittelkatalog Zahnärzte, in dem die verordnungsfähigen Heilmittel bestimmten Indikationen zugeordnet werden.
Jeder
Heilmittelverordnung liegt ein Regelfall zugrunde, der in den jeweiligen Abschnitten des "Heilmittelkataloges Zahnärzte" definiert wird.
Vertragszahnärzte dürfen Heilmittel im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung künftig selbst verordnen – wie zum Beispiel logopädische oder physiotherapeutische Behandlungen für Patienten mit Störungen des zentralen Nervensystems und Auswirkungen auf den Mund-, Kiefer- und Gesichtsbereich.